Die 1.Bimsch – Novellierung 2010 und ihre Bedeutung für Hausbesitzer

1. BimschV Kaminofen und Kamin
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HINWEIS: Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien noch nicht ausgeschöpft!

Für die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (Solarthermie- oder Biomasseanlagen sowie Wärmepumpen) stehen noch ausreichend Fördermittel bereit, meldet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die für das Jahr 2011 bereit gestellten Mittel wurden bislang nur zu einem kleinen Teil abgerufen. Momentan bestehe also kein Grund zur Sorge oder Zurückhaltung gegenüber einer Antragstellung. Ab 2012 werden die Fördersätze minimal abgesenkt. Aktueller Hinweis: Die neuen Regelungen ab dem 01.09.2011 für effiziente Wärmepumpen gelten nicht für Pelletöfen mit Wassertasche. Hier bleibt alles beim Alten!

Ab wann tritt die 1. BimschV (Novellierung) in Kraft?

Am 22. März 2010 trat eine Novellierung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung in Kraft und diese veränderte Rechtsgrundlage ist für alle Hausbesitzer von Bedeutung. Im Sinne eines verbesserten Umweltschutz passt die Verordnung ihre Auflagen an die technischen Weiterentwicklungen zur Verringerung der Schadstoffemissionen an. Dies betrifft auch Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Hierdurch sollen völlig veraltete Auflagen aus dem Jahr 1988 abgelöst werden. Dabei ist die 1.BimSchV sehr umfassend. Sie regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von sogenannten Kleinfeuerungsanlagen. Dies bezieht Öl- und Gasheizkessel privater Haushalte ebenso wie Kaminöfen und Kachelöfen sowie Pelletöfen und Scheitholzkessel ein. Insbesondere werden Anforderungen an die Brennstoffe, Grenzwerte für den Schadstoffausstoß, Vorgaben für die Überwachung und eine Sanierungsregelung für bestehende Anlagen geregelt.

In erster Linie soll die Neuregelung die Voraussetzung für eine nachhaltige Staubreduzierung schaffen. So wird zwar Holz als regenerativer Brennstoff durchaus auch seitens des Bundesumweltministeriums geschätzt, aber die resultierende Freisetzung von Luftschadstoffen wie Feinstaub sowie eine angeblich in zunehmendem Maße auftretende Geruchsbelästigung soll eingeschränkt werden. So wurden mit der Novelle neue Grenzwerte für Luftschadstoffe erlassen, um diese an der Quelle zu reduzieren. Laut Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen sorgt dies für bessere Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Die anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub sollen nichtsdestotrotz von neuen und modernen Feuerungsanlagen, wie sie üblicherweise in Privathaushalten eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne zusätzliche Staubfilter erreicht werden. Im Zweifelsfall sollten Hausbesitzer mit älteren Kaminöfen ihren Schornsteinfeger um eine zielgerichtete Messung bitten und ihre Öfen mit einem Kaminofen Filter ausrüsten.

Welche Messwerte gelten?

Wenn durch eine Vor-Ort-Messung oder bei neueren Anlagen durch eine Herstellerbescheinigung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, so ist für den jeweiligen Hausbesitzer kein Handlungsbedarf gegeben und ein zeitlich unbegrenzter Betrieb des vorhandenen Kaminofen ist möglich. Die nunmehr geltenden Messwerte erlauben eine maximale Konzentration von Staub in Höhe von 0,15 Gramm je Kubikmeter und von Kohlenmonoxid in Höhe von 4 Gramm je Kubikmeter. Werden die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, so greift ein Sanierungsprogramm, welches eine Umsetzung zwischen den Jahren 2014 und 2024 vorsieht. Hierbei sollen vorhandene Kaminöfen, Öl- und Gasheizkessel, Kachelöfen sowie Pellet und Scheitholzkessel entweder nachgerüstet oder gegen emissionsarme Anlagen ausgetauscht werden.

Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht bis zum 31.12.2013 erbracht werden, so sind die betroffenen Einzelraumfeuerungsanlagen nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Dieses Datum kann jedoch in Abhängigkeit von dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage gemäß des individuellen Typenschildes eben bis hin zum 31.12.2024 variieren. Allerdings sind einige Öfen wie Kochherde oder Backöfen, Badeöfen sowie offene Kamine und Öfen, die bereits vor dem Jahr 1950 in Betrieb genommen wurden, von dem Sanierungsprogramm ausgenommen. Dies gilt ebenfalls für Öfen, die als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.

Für die Betreiber von Öl- und Gasheizungen birgt die 1. BimSchV sogar eine deutliche Kostenentlastung, da die Überwachungsintervalle für die bisher jährliche Kontrolle durch den Schornsteinfeger deutlich verlängert wurden. Hier soll der Rhythmus aus einen zwei- bis dreijährigen Turnus umgestellt werden. Eine engmaschige Kontrolle ist nicht mehr notwendig, da die Anlagen ob des technischen Fortschritts der letzten 20 Jahre wesentlich zuverlässiger arbeiten. Dafür sieht die Verordnung aber eine Beratungspflicht für die Betreiber von Feuerungsanlagen mit Festbrennstoffen vor. Häufig liegt eine zu hohe Emission nicht an dem Kaminofen, sondern an dem falschen Umgang damit. Hier soll den Betreiben das Wissen und die Erfahrung sachkundig vermittelt werden.

Holz als Brennstoff:

Weiterhin wird der Brennstoff Holz zukünftig stärker hinsichtlich seiner Qualität als Brennstoff überprüft. So weist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ausdrücklich darauf hin, dass in Kleinfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe ausschließlich die jeweils zugelassenen Brennstoffe verwendet werden dürfen. Dies umfasst beispielsweise naturbelassenes Holz, Presslinge oder Pellets. Behandeltes, beschichtetes oder lackiertes Holz sowie andere Abfälle oder gar Verpackungsmaterial aus Kunststoff erzeugen bei der Verbrennung giftige Schadstoffemissionen und sind daher in privaten Kleinfeuerungsanlagen wie offenen Kaminen oder Kaminöfen generell verboten.

Ein grundsätzlicher Handlungsbedarf ist also insbesondere für Betreiber von Kaminöfen gegeben, deren Ofen nach 1950 in Betrieb genommen wurde und deren Kaminofen nicht die einzige Wärmequelle des Hauses ist. Hauseigentümer, die nicht wissen, von welchem Hersteller ihr Kaminofen ist oder wann dieser in Betrieb genommen wurde, können sich durch ihren Schornsteinfeger oder durch einen Meisterbetrieb im Ofenbau beraten lassen. Auch die grundsätzliche Beratung, ob der nachträgliche Einbau eines Feinstaubfilters zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften oder ein Austausch des Kaminofen ratsam ist, ist grundsätzlich unverbindlich und kostenfrei.