Grillen nach Recht und Gesetz

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Aktuelle Urteile und die Rechtslage 2014

Grillen ist ein Spiel mit dem Feuer und ein soziales Ereignis unter Beteiligung mehrerer Personen. Dazu gehören auch unbeteiligte Dritte wie Nachbarn, welche sich gegebenenfalls durch Rauch und einen erhöhten Geräuschpegel belästigt fühlen könnten. Damit Sie sich auch juristisch auf der sicheren Seite bewegen, haben wir die aktuelle Rechtslage zusammengefasst.

Leider gibt es in Deutschland kein „Grillgesetz“. Oftmals gelten auch regionale Regelungen wie das Landesrecht oder gar Hausordnungen. Daher ist manchmal nur eine Tendenzaussage möglich. Auch kann diese Zusammenfassung keinen Anwalt ersetzen. Darum bitten wir Sie, um Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr übernehmen können und bitten Sie, im Einzelfall einen Juristen zu konsultieren.

Wie oft und wie laut darf es sein?

Mieter in einem Mehrfamilienhaus müssen sich grundsätzlich nach einer bestehenden Hausordnung richten, da vor allem bei einem Holzkohlegrill der Rauch andere Mieter belästigen könnte. Zuwiderhandlungen können mit Abmahnungen und gar mit einer Kündigung geahndet werden. Findet sich in der Hausordnung keine oder keine eindeutige Regel, so gilt die vorherrschende Rechtsmeinung, wonach gegen gelegentliches Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten nichts einzuwenden ist. Es gilt jedoch das Gebot der Rücksicht auf die Nachbarn und eine zu starke Beeinträchtigung durch Rauch, Ruß und Gerüche ist zu vermeiden.

Da Grillen in Deutschland als „sozialüblich“ gilt, wird es jedoch schwer, ein grundsätzliches Verbot durchzusetzen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Grillspaß im eigenen Garten oder auf der eigenen Terrasse stattfindet. Auch hier können sich jedoch Nachbarn beeinträchtigt und gestört fühlen und so wird regelmäßig darum gestritten, in welchem Ausmaß und in welcher Häufigkeit das Grillen erlaubt sein muss.
Hier gibt es keine grundsätzliche Regelung. Das Amtsgerichts Bonn meint, dass mit einer Vorankündigung von 48 Stunden einmal im Monat gegrillt werden darf, während das Oberlandesgericht Oldenburg die Ansicht vertritt, dass Nachbarn viermal im Jahr das Grillen dulden müssen. Es gibt aber auch Gerichte, welche das Grillen mit einem offenen Holzkohlengrill auf dem Balkon vollständig verbieten. Bei jedem Urteil wird auf den Einzelfall verwiesen und dass die ortsüblichen Umstände in die Entscheidung einfließen.

Dieser Einzelfall bezieht auch den Abstand zwischen dem Grill und dem belästigten Nachbarn mit ein. In der gängigen Rechtsprechung wurde ab einem Abstand von 20 bis 25 Metern nicht mehr von einer Belästigung ausgegangen. Bei einem ausreichend großen Grundstück hat also auch die quengelnde Nachbarschaft keine Rechtsgrundlage für Beschwerden mehr.

Ausweichmanöver

Sicherlich ist es die beste Lösung, ein außergerichtliches Einvernehmen mit den Nachbarn zu suchen und sie im Idealfall sogar einzuladen. Aber auch ein nett hergerichteter Teller mit Grillwürstchen und Salat, welchen man dem Nachbarn vorbeibringt, hilft unnötigen Streit zu vermeiden.

Doch es kann der Beste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. So gibt es leider tatsächlich Zeitgenossen, welche den Streit nahezu suchen. Dann raten die Experten, auf öffentliche Plätze auszuweichen. In vielen Grünanlagen der Städte und Gemeinden ist das Grillen grundsätzlich erlaubt und es gibt ausgewiesene Grillplätze. Konkrete Auskunft gibt es bei den jeweiligen Ordnungsämtern.

Gerade in diesem Jahr können sich Grillfreunde über eine Ausnahmesituation freuen: Das Bundeskabinett in Berlin hat einen Entwurf aus der Behörde von Umweltministerin Barbara Hendricks (SPD) beschlossen, welcher besagt, dass die Regelungen zum Lärmschutz während der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien im Juni und Juli vorübergehend gelockert werden. Grundsätzlich richtet sich dieser Beschluss zwar an die Gastronomie sowie an die Veranstalter von public viewings, es ist aber davon auszugehen, dass auch gemeinschaftliche „Tor“-Rufe und Halbzeit-Bratwürstchen-Duft aus einem privaten Garten nicht nach strengen Kriterien geahndet werden.

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