Die Feuerversicherung: Worauf Sie als Kaminofenbesitzer achten müssen

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Die Feuerversicherung, auch als Brandschutzversicherung, Feuerschutzversicherung oder Brandversicherung bezeichnet, zählt zu den Gebäudeversicherungen. Zumeist wird sie Privatleuten in einem Paket zusammen mit Versicherungen gegen Schäden durch Sturm, Leitungswasser und Hagel angeboten. Bei kreditfinanzierten Immobilien werden solche Versicherungen bereits von den Banken als Voraussetzung für eine Darlehensbewilligung verlangt. Grundsätzlich sollte sich aber jeder Hausbesitzer über diese Versicherungen informieren, da die zunehmend extremen Wetterlagen Gebäude auch in unseren Breiten gefährden und im schlimmsten Fall der Wert des zumeist größten Besitzes, des Wohngebäudes, verloren ist.

Was wird durch eine Feuerversicherung abgesichert?

Eine Wohngebäudeversicherung versichert grundsätzlich nur Schäden am Gebäude selbst. Dabei wird nicht nur jener Schaden abgedeckt, welcher durch das Feuer selbst entsteht, sondern auch Schäden durch Explosionen, Blitzschlag oder
Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen sowie indirekte Schäden, welche durch das Löschwasser oder den Feuerwehreinsatz verursacht werden. Die meisten Gebäudeversicherungen werden heute so abgeschlossen, dass ein gleitender Neuwert erstattet wird. Hierzu werden auch die Versicherungsbeiträge in der Regel dynamisch angepasst.

Die Feuerversicherer definieren einen Brandschaden ziemlich genau und einheitlich:
Ein Brand ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat, und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Nach dieser Definition sind zum Beispiel Sengschäden, welche zum Beispiel dadurch entstehen, dass eine brennende Zigarette einen Boden versengt, ausgeschlossen, da das Feuer den bestimmungsgemäßen Herd, nämlich die Zigarette, nicht verlassen hat.

Grundsätzlich können jedoch die individuellen Vertragsbedingungen von diesen Grundsätzen abweichen. Im Einzelfall sind immer zuerst die Vertragsbedingungen zu prüfen.

Brandschutzversicherung und Öfen: Besteht eine erhöhte Gefahr durch Kaminöfen?

Grundsätzlich geht von einem Kaminofen bei einem ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang keine erhöhte Gefahr aus.
Allerdings sind gewissen Vorsichtsmaßnahmen unter Brandschutzaspekten zu berücksichtigen. Dies sind Mindestabstände zu brennbaren Materialien oder eine Funkenschutzplatte, wenn der Ofen auf Parkett, Teppich oder anderem brennbaren Material aufgestellt wird. An dieser Stelle hilft aber der zuständige Schornsteinfeger. Er nimmt den Kaminofen vor der 1. Inbetriebnahme ab und achtet dabei darauf, ob alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden. Wenn eine Abnahme durch den Schornsteinfeger gegeben ist und auch die jährliche Kontrolle erfolgt, kann eine Versicherung in der Regel nichts gegen einen Kaminofen sagen.
Grundsätzlich ist auch der nachträgliche Einbau eines Kaminofens nicht der Versicherung anzuzeigen, da ein Haus eben geheizt werden muss und dies in aller Regel in den Versicherungsbedingungen abgedeckt ist. Da Versicherungsbedingungen aber auch gerne komplex sind, schadet es nicht, einen neuen Kaminofen der Versicherung zu melden. Damit ist dann auf alle Fälle der Sorgfaltspflicht genüge getan.
Im Umgang mit einem Kamin- oder Pelletofen wird aber immer von einem verantwortungsbewussten und sorgsamen Umgang ausgegangen. Fahrlässiges oder gar grob fahrlässiges Handeln kann den Versicherungsschutz gefährden.

Kann ein Kaminofen den Versicherungsschutz einer Feuerschutzversicherung gefährden?

Ja.
Ein Kaminofen kann tatsächlich den Versicherungsschutz in Frage stellen. Allerdings setzt dies fahrlässiges Verhalten seitens des Betreibers voraus. Dies wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 8 U 40/09) deutlich. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann den Kaminofen selbst eingebaut und diesen auch nicht durch den zuständigen Schornsteinfeger abnehmen lassen. So war dann der Sicherheitsabstand zwischen Kaminofen und einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand zu gering. Zudem hatte der Mann das Haus verlassen, obwohl der Kaminofen in Betrieb war. Der Richter wertete dies als grobe Fahrlässigkeit und die Versicherung musste nicht zahlen. Gleichzeitig wurde herausgestellt, dass bereits die Verletzung der Anzeigepflicht, weil der Mann den Kaminofen nicht dem Schornsteinfeger gemeldet hatte, für eine Nicht-Leistung seitens der Versicherung ausgereicht hätte.

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